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Förderverein

Vereinsübersicht zur Förderung der Main-Taunus-Schule e.V.

Der Verein zur Förderung der Main-Taunus-Schule in Hofheim e.V. besteht seit dem Jahr 1993.

Er entstand aus der Erfahrung, dass die der Schule zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel ständig gekürzt werden, und daher ein anderer ergänzender Weg eingeschlagen werden musste, um den Schulbetrieb zu unterstützen. Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung der Main-Taunus-Schule und ihrer allgemeinen pädagogischen Aufgaben. Wir bemühen uns dabei, alle Fachbereiche gleichberechtigt zu unterstützen. Dabei sollen nicht Einzelpersonen gefördert werden, sondern Projekte und Ziele, die der gesamten Schule zu Gute kommen.

So hat der Förderverein seit seiner Gründung durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Kuchen- und Getränkeverkauf beim Tag der offenen Tür, beim Sportfest, beim Schulkonzert, usw. erhebliche Mittel aufgebracht, die in diverse Schulprojekte investiert wurden.

Der Förderverein hat derzeit etwa 591 Mitglieder, die durch ihren Jahresbeitrag die Ziele des Vereins unterstützen. Viele dieser Mitglieder haben sich zu einem höheren Jahresbeitrag als den mindestens zu zahlenden 20€ bereit erklärt.

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt (Finanzamt Hofheim), so dass die Beiträge und Spenden steuerlich abzugsfähig sind.

AKTUELLE SATZUNG DES FÖRDERVEREINS

SATZUNG DES VEREINS ZUR FÖRDERUNG DER MAIN-TAUNUS-SCHULE E.V.

§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Main-Taunus-Schule e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hofheim am Taunus.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung der Main-Taunus-Schule und ihrer allgemeinen pädagogischen Aufgaben, insbesondere auf den Gebieten Bildung und Erziehung, speziell „Mint" (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik), Sprachen, Sport, Musik und Kunst, durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Sammeln von Spenden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.

§ 3 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Schulträger der Main-Taunus-Schule, der es vorrangig zur Förderung der Main-Taunus-Schule, ansonsten unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, sowie Unternehmen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins durch ideelle oder materielle Hilfe zu fördern.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder elektronischer Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person oder eines Unternehmens erlischt durch ihre Auflösung, oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(3) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres. . Das Recht zum sofortigen Austritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Vorstand darf nach freiem Ermessen Kündigungen, die die Form- oder Fristerfordernisse nicht berücksichtigen, akzeptieren.
(4) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Hierzu gehört auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung im Abstand von zwei Monaten mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden (Einschreibebrief). Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung die Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt mindestens 20,-- Euro pro Jahr. Mitglieder und Nichtmitglieder können dem Verein Spenden überweisen.
(2) Die Beiträge werden erstmalig bei Eintritt in den Verein in voller Höhe, ansonsten im Januar des laufenden Geschäftsjahres vorzugsweise per Bankeinzug fällig.
(3) Erstattungen bei Beendigung der Mitgliedschaft werden nicht geleistet.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Außerdem gehören ihm ein Vorstandsmitglied des Schulelternbeirates und ein Mitglied der Schulleitung der Main-Taunus-Schule an, die nicht Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein können.

§ 9 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Wege der Einzelvertretung vertreten. Die Einzelvertretung ist bei Zahlungen beschränkt auf den Betrag von 2.500,-- Euro. Über diesen Betrag hinaus erfolgt eine Vertretung durch ein einzelvertretungsberechtigtes sowie ein weiteres Vorstandsmitglied. Kreditaufnahmen sind ausgeschlossen.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
(3) Er bestimmt insbesondere über die Verwendung der Vereinsmittel, legt die Förderungsprojekte fest, sammelt Spenden und gewinnt Förderer des Vereins.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr kann insbesondere geregelt werden, welche Art von Geschäften dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden ohne vorherige Beschlussfassung durch den Vorstand übertragen werden. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird, soweit er von der Mitgliederversammlung zu wählen ist, für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen, der von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einladungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied kann durch schriftliche Vollmacht durch ein anwesendes Vorstandsmitglied vertreten werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Sitzung gesondert zu erteilen. Mehrfachvertretungen durch ein anwesendes Mitglied sind unzulässig.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
(4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf höchstens zwei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder;
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einem Ausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, es sei denn, dass ein Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder schriftliche Abstimmung beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, sofort eine zweite Mitgliederversammlung abzuhalten. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, bedürfen Beschlüsse der Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen zwei Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen danach auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seiner Zwecke kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Hofheim, 20. November 2014
Die Mitgliederversammlung

Geschäftsordnung

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND

§ 1 Allgemeines

(1) Der Vorstand führt Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten zum Wohle des Vereins und zur Erreichung des Vereinszwecks vertrauensvoll zusammen.
(2) Der Vorstand wählt aus der Mitte der gewählten Vorstandsmitglieder einen Kassenwart und einen Schriftführer.

§ 2 Gesamtgeschäftsführung und Einzelgeschäftsführung
(1) Die Mitglieder des Vorstandes tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung. Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vereinsangelegenheiten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei schwerwiegenden Bedenken bezüglich einzelner Vereinsangelegenheiten eine Beschlussfassung des Vorstands darüber herbeizuführen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenen Vorsitzenden im Weg der Einzelvertretung vertreten. Die Einzelvertretung ist bei Zahlungen beschränkt auf den Betrag von 2.500,-- Euro. Über diesen Betrag hinaus erfolgt eine Vertretung durch ein einzelvertretungsberechtigtes sowie ein weiteres Vorstandsmitglied.
(3) Mitgliederversammlungen des Vereins werden vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
(4) Der Vorstand entscheidet gemeinsam in allen Angelegenheiten, in denen nach Gesetz, Satzung oder dieser Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch den Vorstand vorgeschrieben ist, insbesondere über
a) Grundsätzliche Fragen der Vereinspolitik
b) Sämtliche Angelegenheiten, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen
c) Die Festlegung der Förderungsprojekte und Verwendung der Vereinsmittel
d) Sammeln von Spenden
e) Werben von Mitgliedern
f) Aufnahme von Mitgliedern
g) Ausschluss von Mitgliedern
h) Festlegung von Terminen und Einberufungen der Mitgliederversammlung
i) Bestimmung eines Vorstandsmitgliedes bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes während der regulären Amtsdauer
(5) Darüber hinaus kann der Vorstand bei Förderungsprojekten Dritte als „Projektmanager" mit der Betreuung des jeweiligen Projektes beauftragen. Die Projektmanager können als Gast zur Vorstandssitzung eingeladen werden.
(6) Der Vorsitzende des Vorstandes kann in Einzelfällen in Abstimmung mit seinem Stellvertreter über Förderungsprojekte, die im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Leitplanung liegen und die im Umfang einem Wert von 500,-- Euro nicht übersteigen, entscheiden.

§ 3 Sitzungen und Beschlüsse
(1) Der Vorstand beschließt in mindestens vier Sitzungen im Jahr, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden in Abstimmung mit seinem Stellvertreter festgelegt und soll den Vorstandsmitgliedern angekündigt werden. Eine Einladungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied kann durch schriftliche Vollmacht durch ein anwesendes Vorstandsmitglied vertreten werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Sitzung gesondert zu erteilen. Mehrfachvertretungen durch ein anderes Mitglied sind unzulässig.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
(4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

Die Mitgliederversammlung
20. November 2014

SICHERHEITSKONZEPT FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON MITGLIEDERDATEN

SICHERHEITSKONZEPT FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON MITGLIEDERDATEN

„Sicherheitskonzept laut § 30 DSGVO", Stand 08. April 2022

Für Datenschutz verantwortlich sind Barbara Knoflach (1. Vorsitzende), Steffen Söffner (stellv. Vorsitzende) sowie Petra Feldmann (Mitgliederbetreuung). Kontakt: FV-MTS@web.de

Zwecke der Verarbeitung:
1. Mitgliederverwaltung
2. Spendeneinzug
3. Kommunikation, Einladungen, etc.

Folgende Kategorien personenbezogener Daten werden von allen Mitgliedern gespeichert:

• Anrede, Vorname, Nachname
• Kontaktdaten (Adresse, Telefon, E-Mailadresse) 
• IBAN
• Höhe des Mitgliederbeitrags
• Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren und Datenschutz
• Jahr des Eintritts / Austritts
Die Daten werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. 
Nach Kündigung der Mitgliedschaft werden die Mitgliederdaten im Mitgliederverwaltungsprogramm ein Jahr gespeichert, um mögliche Nachfragen oder Aufklärungen bzgl. der Mitgliedschaft nachträglich klären zu können. Ein Jahr nach dem Austritt werden alle Daten im Mitgliederverwaltungssystem gelöscht. Die Mitgliederanträge in Papierform werden gleichzeitig vernichtet. Sämtliche Emails mit personenbezogenen Daten werden nach einem Jahr ebenfalls gelöscht. Die Jahresfrist beginnt zum 31.12. jeden Kalenderjahres.