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Satzung des Vereins zur Förderung der Main-Taunus-Schule e.V.

 

§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Main-Taunus-

Schule“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung

lautet der Name „Verein zur Förderung der Main-Taunus-Schule e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hofheim am Taunus.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung der Main-

Taunus-Schule und ihrer allgemeinen pädagogischen Aufgaben, insbesondere auf

den Gebieten Bildung und Erziehung, Sport, Musik und Kunst, durch Erhebung von

Mitgliedsbeiträgen und Sammeln von Spenden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und

konfessionell unabhängig.

 

§ 3 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es

darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines

bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Schulträger der

Main-Taunus-Schule, aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, der es vorrangig

zur Förderung der Main-Taunus-Schule, ansonsten unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des

privaten und des öffentlichen Rechts, sowie Unternehmen werden, die bereit sind,

die Ziele des Vereins durch ideelle oder materielle Hilfe zu fördern.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher

Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung gegenüber dem

Antragsteller.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Tod, Ausschluss

oder Austritt aus dem Verein.

(2) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person oder eines Unternehmens

erlischt durch ihre Auflösung, oder durch Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr

Vermögen, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(3) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand

und wird zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Eine Erklärungsfrist

von zwei Monaten ist einzuhalten. Das Recht zum sofortigen Austritt aus wichtigem

Grund bleibt unberührt.

(4) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein

ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des

Vereins verletzt. Hierzu gehört auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung

im Abstand von zwei Monaten mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand

ist. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur

mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes

ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden (Einschreibebrief). Gegen

den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim

Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer

Einlegung der Berufung die Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend

über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung

festgesetzt. Er beträgt mindestens 20,- EUR pro Jahr. Mitglieder und Nichtmitglieder

können dem Verein Spenden überweisen.

(2) Die Beiträge werden erstmalig bei Eintritt in den Verein in voller Höhe,

ansonsten am 15.01. des laufenden Geschäftsjahres vorzugsweise per Bankeinzug

fällig.

(3) Erstattungen bei Beendigung der Mitgliedschaft werden nicht geleistet.

 

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem

stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Außerdem

gehören ihm der Vorsitzende des Schulelternbeirates und ein Mitglied der

Schulleitung der Main-Taunus-Schule an, die nicht Vorsitzender oder

stellvertretender Vorsitzender sein können.

 

§ 9 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden

sowie den stellvertretenden Vorsitzenden im Wege der Einzelvertretung vertreten.

Die Einzelvertretung ist bei Zahlungen beschränkt auf den Beitrag von EUR 2.500,--.

Kreditaufnahmen sind ausgeschlossen.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie

nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

(3) Er bestimmt insbesondere über die Verwendung der Vereinsmittel legt die

Förderungsprojekte fest, sammelt Spenden und gewinnt Förderer des Vereins.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in ihr kann insbesondere

geregelt werden, welche Art von Geschäften dem Vorstandsvorsitzenden und dem

stellvertretenden Vorsitzenden ohne vorherige Beschlußfassung durch den Vorstand

übertragen werden. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu

genehmigen.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird, soweit er von der Mitgliederversammlung zu wählen ist,

für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zu

einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für

die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen, der von

der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

 

§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die

Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einladungsfrist von einer Woche soll

eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied kann durch schriftliche

Vollmacht durch ein anwesendes Vorstandsmitglied vertreten werden. Die

Bevollmächtigung ist für jede Sitzung gesondert zu erteilen. Mehrfachvertretungen

durch ein anwesendes Mitglied sind unzulässig.

(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

(4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle

Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur

Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt

werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf höchstens zwei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder;

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;

- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;

- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;

- Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;

- Beschlussfassung über den Haushaltsplan.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter

Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung

des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem

Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich

bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung

beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die

Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in

der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand

einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel

der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

von dessen Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die

Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung

für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einem Ausschuss

übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, es sei denn,

dass ein Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder schriftliche

Abstimmung beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel

der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand

berechtigt, sofort eine zweite Mitgliederversammlung abzuhalten. Diese ist ohne

Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der

Einladung hinzuweisen.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, bedürfen Beschlüsse der

Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch

eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung

des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen zwei Kandidaten statt, die die

meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen

danach auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom

Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seiner Zwecke kann nur in

einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der

Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.